Stand: 08.04.2025
Stand: 08.04.2025
Hier finden Sie Antworten zu Fragen rund um eichrechtliche Vorgaben.
Die Anforderungen des Eichrechts sind verpflichtend und betreffen alle Ladestationsinhaber:innen von Ladepunkten in Österreich, bei denen die Ladepunkte von mehreren Nutzer:innen genutzt und abgerechnet werden. Das neue Eichrecht erfordert eine eichrechtskonforme Abrechnung der Ladeenergie.
Ladestationen mit MID-Zähler müssen bis 31.12.2025 neu- oder nachgeeicht werden.
Ab dem 01.01.2033 müssen alle Ladestationsinhaber:innen, dessen Ladestationen von mehreren Nutzer:innen genutzt und abgerechnet werden, auf ME-Zähler umsteigen.
Sie können Ihre Ladepunkte problemlos bis zum 31.12.2025 bei autorisierten Eichstellen eichen lassen. Ein Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen mit denen Sie eine Eichung Ihrer Ladestationen durchführen können finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV).
Für die Einhaltung der gültigen Eichvorschriften (insbesondere der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte) vom 17.05.2023, Zl, 2023-0.345.342) ist der/die Kund:in als Ladestationsinhaber:in verantwortlich.
Die Einhaltung der gültigen Eichvorschriften bedeutet, dass Ladepunkte mit einem eichkonformen Messsystem ausgestattet sein müssen, um die verbrauchte Energiemenge in Kilowattstunden (kWh) korrekt und gesetzeskonform abzurechnen. Ziel ist es, die Transparenz und Genauigkeit bei der Messung und Abrechnung von Ladeenergie sicherzustellen. Falls Ihre Ladesäule derzeit noch nicht geeicht ist, beachten Sie bitte, dass die Frist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der 31.12.2025 für die Ersteichung ist. MID-Zähler (§8 Abs 2) können bis 31.12.2025 erst, neu- oder nachgeeicht werden. Danach dürfen sie bis 31.12.2032 verwendet werden.
Eine Eichung muss schriftlich beantragt werden. Falls ein Eichschein benötigt wird, ist das explizit anzumerken. Dieser kann für Förderungen oder für die Beantragung einer THG-Quote notwendig sein und inkludiert die Seriennummer der Ladestation.
Ausnahme für Salzburg-AG Kunden:
Für Eichungen mit Frist zum 31.12.2025 ist keine schriftliche Beantragung notwendig. Unser Eichstellen-Partner wird alle betroffenen Kunden direkt kontaktieren und einen Eichtermin vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass unser Eichstellen-Partner die betroffenen Kunden nach und nach kontaktiert, um einen Eichtermin zu vereinbaren. Aufgrund der Vielzahl an Geräten kann es sein, dass einige Kunden erst im Herbst kontaktiert werden.
Nachdem der Antrag auf Eichung gestellt wurde, kontaktieren Sie die Eichstelle für eine Terminvereinbarung.
Stellen Sie sicher, dass alle zu eichenden Ladepunkte, inklusive Parkplätze, am Eichtermin frei zugänglich sind.
Die Eichstelle führt die Eichung Ihrer Ladestation/en durch.
Bitte planen Sie pro Ladepunkt etwa 1,5 Stunden ein.
Messtechnische Prüfung:
Die Funktionalität und Genauigkeit der Ladestation einschließlich der Datenkommunikation werden geprüft und analysiert, um eventuelle Abweichungen zu erkennen. Die Eichstelle nutzt hierfür spezielle Testkarten (z. B. der Salzburg AG), um die Datenkommunikation zu analysieren.
Falls Sie die Eichung bei einer anderen Eichstelle durchführen lassen, besprechen Sie bitte vorab die Testanforderungen für die Datenkommunikation.
Stempelung:
Nach erfolgreicher Prüfung wird/werden die Ladestation/en mit einer Plakette als „geeicht“ markiert.
Wichtige Hinweise zur Durchführung:
Die Ladestation/en wird/werden per Plakette und optional zusätzlich mit Zertifikat als geeicht freigegeben.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, um festzustellen, ob ein MID- oder ME-Zähler eingebaut ist. Mit einem dieser Schritte finden Sie einfach heraus, welcher Zähler bei Ihnen vorliegt:
Das Typenschild befindet sich an der Stirnseite des Gerätes. Anhand der Angaben am Typenschild können Sie einfach herausfinden, welcher Zähler in Ihrer Ladestation verbaut ist.
Das "M" in der Produktbezeichnungs-Nummer auf dem Typenschild Ihres Zählers indentifiziert Ihren Zähler als MID-Zähler.
Ein MID-Zähler misst die verbrauchte Energie in kWh und ist nach der europäischen MID-Richtlinie zertifiziert. MID-Zähler werden zur Abrechnung an Ladestationen eingesetzt, die Eichfrist für MID-Zähler beträgt zehn Jahre ab Herstellungsdatum.
MID-Zähler sind ab Herstellungsdatum geeicht, jedoch benötigt auch die Wallbox (Zugang zum Zähler) eine Eichung, um vollständig eichrechtskonform zu sein. Eine Wallbox mit MID-Zähler muss vor Erstgebrauch zur Abrechnung geeicht werden. Nach einer 10-Jahres-Frist ist eine Nacheichung oder ein Austausch erforderlich, um die Messgenauigkeit zu gewährleisten.
Ladestationen mit MID-Zähler müssen bis 31.12.2025 neu- oder nachgeeicht werden. Danach sind diese bis 31.12.2032 für Abrechnungszwecke zulässig. Ab dem 01.01.2033 müssen alle Ladestationsinhaber:innen, dessen/deren Ladestation/en von mehreren Nutzer:innen genutzt und abgerechnet werden, auf ME- Zähler umsteigen.
Anhand eines "L" in der Produktbezeichnungs-Nummer auf dem Typenschild Ihres Zählers können Sie Ihren Zähler als ME-Zähler identifizieren.
Ist Ihr Zähler ein ME-Zähler entspricht er den strengeren Anforderungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) und ist ab Herstellungsdatum geeicht.
Hier ist die zusätzliche Eichung der Wallbox nicht nötig. Die Eichfrist beträgt hier ebenfalls 10 Jahre.
Falls Sie die Zählerart nicht über die Prüfplakette auf der Ladestation erkennen, können Sie auch in den technischen Unterlagen oder in dem Installationsprotokoll Ihrer Ladestation/en nachsehen. Hier sollte vermerkt sein, ob ein MID- oder ME-Zähler verbaut wurde.
Falls Sie die Kennzeichnung nicht finden, können Sie Ihre/n Installateur:in kontaktieren. Falls Sie den Abrechnungsservice der Salzburg AG beziehen, wenden Sie sich bitte an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Solange der/die Besitzer:in des Dienstwagens der/die einzige Nutzer:in der Wallbox ist, unterliegt die Wallbox nicht der Eichpflicht. Wird eine Ladeeinrichtung zur Verrechnung von elektrischer Energie an wechselnde Ladekund:innen verwendet, so ist eine Eichung der Ladeeinrichtung mit dem Ladetarifgerät, gemäß Eichvorschriften für Ladetarifgeräte erforderlich.
Sollte ebenfalls der Verbrauch eines einzigen Nutzers/einer einzinge Nutzerin gegenüber dem/der Arbeitgeber:in abgerechnet und Datensätze mit Messwerten der Ladeenergie im Ladetarifgerät gebildet und zur Verrechnung übertragen und verwendet werden, muss die Wallbox eichrechtskonform sein (MID- oder ME-Zähler) und eine Abrechnung nach kWh erfolgen.
Sofern Sie das Laden kostenlos anbieten und es zu keiner Verrechnung kommt, liegt keine Eichpflicht vor.
Ob Ihre Wallbox geeicht ist, erkennen Sie an der Prüfplakette auf der Wallbox.
Sie sehen die Prüfplakette am Bild rechts oben auf der Wallbox, rot eingekreist.
Nicht immer ist ein nachträglicher Einbau eines MID- oder ME-Zählers möglich.
Keba Ladestationen können nicht nachträglich umgerüstet werden, sondern müssen ersetzt werden, damit eine rechts- und eichrechtskonforme Abrechnung möglich ist. Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall den Hersteller. Ab dem 01.01.2033 müssen alle Ladestationsinhaber:innen auf ME- Zähler umsteigen. Der Anschluss der neuen Wallbox sollte von einem/r qualifizierten Elektriker:in durchgeführt werden.
Bei Nichteinhaltung der eichrechtlichen Vorschriften kann pro Fall eine Verwaltungsstrafe bis zu 10.900,00 € verhängt werden.
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