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Eichrecht

Informationen zum

Stand: 08.04.2025

Hier finden Sie Antworten zu Fragen rund um eichrechtliche Vorgaben.

Handlungsbedarf bei Ladestationsbesitzer:innen

Die Anforderungen des Eichrechts sind verpflichtend und betreffen alle Ladestationsinhaber:innen von Ladepunkten in Österreich, bei denen die Ladepunkte von mehreren Nutzer:innen genutzt und abgerechnet werden. Das neue Eichrecht erfordert eine eichrechtskonforme Abrechnung der Ladeenergie.

Rechtliche Fristen

Ladestationen mit MID-Zähler müssen bis 31.12.2025 neu- oder nachgeeicht werden.

Ab dem 01.01.2033 müssen alle Ladestationsinhaber:innen, dessen Ladestationen von mehreren Nutzer:innen genutzt und abgerechnet werden, auf ME-Zähler umsteigen.

Sie können Ihre Ladepunkte problemlos bis zum 31.12.2025 bei autorisierten Eichstellen eichen lassen. Ein Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen mit denen Sie eine Eichung Ihrer Ladestationen durchführen können finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV).

Österreichische Eichrecht für Ladestationen im Detail

Für die Einhaltung der gültigen Eichvorschriften (insbesondere der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte) vom 17.05.2023, Zl, 2023-0.345.342) ist der/die Kund:in als Ladestationsinhaber:in verantwortlich. 

Die Einhaltung der gültigen Eichvorschriften bedeutet, dass Ladepunkte mit einem eichkonformen Messsystem ausgestattet sein müssen, um die verbrauchte Energiemenge in Kilowattstunden (kWh) korrekt und gesetzeskonform abzurechnen. Ziel ist es, die Transparenz und Genauigkeit bei der Messung und Abrechnung von Ladeenergie sicherzustellen. Falls Ihre Ladesäule derzeit noch nicht geeicht ist, beachten Sie bitte, dass die Frist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der 31.12.2025 für die Ersteichung ist. MID-Zähler (§8 Abs 2) können bis 31.12.2025 erst, neu- oder nachgeeicht werden. Danach dürfen sie bis 31.12.2032 verwendet werden.

Ablauf einer Ladestationen-Eichung

Eichstelle kontaktieren

Eine Eichung muss schriftlich beantragt werden. Falls ein Eichschein benötigt wird, ist das explizit anzumerken. Dieser kann für Förderungen oder für die Beantragung einer THG-Quote notwendig sein und inkludiert die Seriennummer der Ladestation.

Ausnahme für Salzburg-AG Kunden:

Für Eichungen mit Frist zum 31.12.2025 ist keine schriftliche Beantragung notwendig. Unser Eichstellen-Partner wird alle betroffenen Kunden direkt kontaktieren und einen Eichtermin vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass unser Eichstellen-Partner die betroffenen Kunden nach und nach kontaktiert, um einen Eichtermin zu vereinbaren. Aufgrund der Vielzahl an Geräten kann es sein, dass einige Kunden erst im Herbst kontaktiert werden.

Termin mit der Eichstelle koordinieren

Nachdem der Antrag auf Eichung gestellt wurde, kontaktieren Sie die Eichstelle für eine Terminvereinbarung.

Zugang sicherstellen

Stellen Sie sicher, dass alle zu eichenden Ladepunkte, inklusive Parkplätze, am Eichtermin frei zugänglich sind.

Eichung

Die Eichstelle führt die Eichung Ihrer Ladestation/en durch.
Bitte planen Sie pro Ladepunkt etwa 1,5 Stunden ein.

Messtechnische Prüfung:
Die Funktionalität und Genauigkeit der Ladestation einschließlich der Datenkommunikation werden geprüft und analysiert, um eventuelle Abweichungen zu erkennen. Die Eichstelle nutzt hierfür spezielle Testkarten (z. B. der Salzburg AG), um die Datenkommunikation zu analysieren.

Falls Sie die Eichung bei einer anderen Eichstelle durchführen lassen, besprechen Sie bitte vorab die Testanforderungen für die Datenkommunikation.

Stempelung:
Nach erfolgreicher Prüfung wird/werden die Ladestation/en mit einer Plakette als „geeicht“ markiert.

Wichtige Hinweise zur Durchführung:

  • Der/die Antragsteller:in ist dafür verantwortlich, dass die Ladestation/en während des Eichtermins zugänglich (inkl. Parkplatz) und betriebsbereit ist/sind. 
  • Ein direkter Datenabgleich vor Ort kann den Prozess beschleunigen und die sofortige Ausstellung der Plakette ermöglichen.

Freigabe der Ladestion/en

Die Ladestation/en wird/werden per Plakette und optional zusätzlich mit Zertifikat als geeicht freigegeben.

Eichfähige Zählerarten & Zählerart identifizieren

Welcher Zähler liegt vor?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, um festzustellen, ob ein MID- oder ME-Zähler eingebaut ist. Mit einem dieser Schritte finden Sie einfach heraus, welcher Zähler bei Ihnen vorliegt:

Prüfen des Typenschild am Zähler

Das Typenschild befindet sich an der Stirnseite des Gerätes. Anhand der Angaben am Typenschild können Sie einfach herausfinden, welcher Zähler in Ihrer Ladestation verbaut ist.

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Typenschild eines MID-Zählers

Das "M" in der Produktbezeichnungs-Nummer auf dem Typenschild Ihres Zählers indentifiziert Ihren Zähler als MID-Zähler.

Ein MID-Zähler misst die verbrauchte Energie in kWh und ist nach der europäischen MID-Richtlinie zertifiziert. MID-Zähler werden zur Abrechnung an Ladestationen eingesetzt, die Eichfrist für MID-Zähler beträgt zehn Jahre ab Herstellungsdatum.

MID-Zähler sind ab Herstellungsdatum geeicht, jedoch benötigt auch die Wallbox (Zugang zum Zähler) eine Eichung, um vollständig eichrechtskonform zu sein. Eine Wallbox mit MID-Zähler muss vor Erstgebrauch zur Abrechnung geeicht werden. Nach einer 10-Jahres-Frist ist eine Nacheichung oder ein Austausch erforderlich, um die Messgenauigkeit zu gewährleisten.

Ladestationen mit MID-Zähler müssen bis 31.12.2025 neu- oder nachgeeicht werden. Danach sind diese bis 31.12.2032 für Abrechnungszwecke zulässig. Ab dem 01.01.2033 müssen alle Ladestationsinhaber:innen, dessen/deren Ladestation/en von mehreren Nutzer:innen genutzt und abgerechnet werden, auf ME- Zähler umsteigen.

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Typenschild eines ME-Zählers

Anhand eines "L" in der Produktbezeichnungs-Nummer auf dem Typenschild Ihres Zählers können Sie Ihren Zähler als ME-Zähler identifizieren.

Ist Ihr Zähler ein ME-Zähler entspricht er den strengeren Anforderungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) und ist ab Herstellungsdatum geeicht.

Hier ist die zusätzliche Eichung der Wallbox nicht nötig. Die Eichfrist beträgt hier ebenfalls 10 Jahre.

Technische Unterlagen oder Installationsprotokoll

Falls Sie die Zählerart nicht über die Prüfplakette auf der Ladestation erkennen, können Sie auch in den technischen Unterlagen oder in dem Installationsprotokoll Ihrer Ladestation/en nachsehen. Hier sollte vermerkt sein, ob ein MID- oder ME-Zähler verbaut wurde.

Installateur:in oder Salzburg AG

Falls Sie die Kennzeichnung nicht finden, können Sie Ihre/n Installateur:in kontaktieren. Falls Sie den Abrechnungsservice der Salzburg AG beziehen, wenden Sie sich bitte an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Oft gestellte Fragen...

Oft gestellte Fragen...

e-mobilitaet@salzburg-ag.at