Stand: 16.12.2025
Wiederkehrende Überprüfung
Für bewilligungspflichtige Gasanlagen steht alle 5 Jahre nach § 11 Salzburger Gassicherheitsgesetz eine wiederkehrende Überprüfung an. Je nach Bewilligungsbescheid, können auch kürzere Intervalle festgelegt sein.
Für meldepflichtige Gasanlagen ist die wiederkehrende Überprüfung in der ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) - Richtlinie G K72 „Betrieb von Gasanlagen“ geregelt. Danach ist die Anlage spätestens alle 12 Jahre zu prüfen. Verantwortlich für die Überprüfung ist grundsätzlich der Anlagenbetreiber.
Mehrfamilienhaus
Bei Mehrfamilienhäusern bzw. Wohnanlagen ist der/die Wohnungsinhaber:in und damit in der Regel der/die Gaskund:in für den Bereich vom Gaszähler bis zu den jeweiligen Gasgeräten in der Wohnung verantwortlich.
Für den gemeinschaftlich genutzten Teil der Gasanlage (das heißt Gasleitung von der Hauptabsperreinrichtung bis zu den einzelnen Gaszählern), welcher sich z.B. in Stiegenhäusern und Kellerräumen befindet, liegt die Verantwortung in der Regel bei der Eigentümervertretung wie z. B. der Hausverwaltung (siehe unten).
Einfamilien- und Reihenhaus
Bei Einfamilienhäusern und Reihenhäusern ist der/die Inhaber:in, somit in der Regel der/die Gaskund:in, für die Hausinstallation nach der Hauptabsperreinrichtung bis zu den Gasgeräten verantwortlich.
Für etwaige der Eigentumsgrenze nachgelagerte „Gemeinschaftsleitungen“, über die beispielsweise die Gasverteilung von einem Reihenhauskeller zum nächsten erfolgt, sind die Reihenhausinhaber:innen gemeinsam verantwortlich (siehe unten).
Auch gemeinschaftlich genutzte Teile der Gasanlage und „Gemeinschaftsleitungen“ in Reihenhausanalgen sind in die Überprüfung mit einzubeziehen.
Verbrauchsleitungen
Die Gasleistung vom Gaszähler bis zu den Verbraucher:innen (z.B.: Gastherme) wird Verbrauchsleistung genannt und muss genauso wie die Verteilleitung min. alle 12 Jahre überprüft werden. Verantwortlich ist der/die Anlagenbetreiber:in.
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