Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung auf allen Obuslinien der Salzburg AG.
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Eisenbahngesetzes eine Beförderungspflicht gegeben ist; den Beförderungsbedingungen, den Tarifbestimmungen und den sonstigen betrieblichen Bestimmungen entsprochen wird; die Beförderung mit den normalen, den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügenden Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die die Salzburg AG nicht abzuwenden vermag.
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Insbesondere:
- Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen;
- Personen mit ansteckenden Krankheiten, oder die aus sonstigen Gründen (unanständiges Benehmen, schmutzige Arbeitskleidung usw.) den übrigen Fahrgästen offensichtlich lästig fallen würden;
- Personen mit geladenen Schusswaffen, ausgenommen Organe der öffentlichen Sicherheit;
- Personen unter Bewachung von Exekutivorganen.
- Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben.
Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, so ist der Betreffende bei der nächsten Haltestelle zum Aussteigen zu veranlassen. Fahrpreise oder sonstige Fahrtgebühren werden in solchen Fällen nicht erstattet.
Fahrgäste haben sich bei Benützung der Fahrzeuge und Betriebsanlagen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
- sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten;
- im Fahrzeug zu rauchen;
- die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;
- Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen;
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten;
- in Fahrzeugen zu singen, zu lärmen oder Radioapparate und Tonbandgeräte aller Art zu benützen.
Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fahr- bzw. Aufsichtspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Ein- oder Ausstiege vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen des Fahrzeuges zu benützen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitpersonen, die unter anderem insbesondere darauf zu achten haben, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen stehen oder diese beschmutzen. Für Schäden, die infolge mangelnder Beaufsichtigung angerichtet werden, sind die Begleiter und die gesetzlichen Vertreter der Verwaltung gegenüber verantwortlich.
Ein Fahrgast, der Anlagen, Beförderungsmittel oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigt, hat die von der Salzburg AG festgesetzten Reinigungskosten zu bezahlen, wer sie beschädigt, die Instandsetzungskosten zu tragen.
Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Über Ersuchen des Fahrpersonals sind Sitzplätze für ältere oder gebrechliche Personen, schwangere Frauen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizumachen.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Fahrgästen entscheidet das Fahrpersonal, falls nicht ein Aufsichtsorgan zur Stelle ist.
Beschwerden sind an die Direktion der Salzburg AG, Geschäftsfeld Verkehr, zu richten, sofern sie nicht durch ein Aufsichtsorgan direkt erledigt werden können.
Die Bediensteten haben dem Beschwerdeführer auf Verlangen, unter Hinweis auf Wagennummer oder Name, die Anschrift der Direktion bekanntzugeben.
Fahrgäste können auf eigene Gefahr Gegenstände, die mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung der übrigen Fahrgäste untergebracht werden können, kostenlos mitnehmen und bei sich behalten (Handgepäck). Rucksäcke und ähnliche Traglasten dürfen während des Aufenthaltes in den Fahrzeugen nicht am Rücken getragen werden.
Wenn Platz vorhanden ist, dürfen Skier, Rodelschlitten, Krankenfahrstühle, Gebrauchsgegenstände, Kinderwagen und Fahrräder mitgenommen werden.
Über die Mitnahme entscheidet im Zweifelsfall das Fahrpersonal. Die Fahrgäste haben die von ihnen mitgeführten Gegenstände selbst zu beaufsichtigen. Für die Beschädigung, die Verunreinigung bzw. den Verlust von Gegenständen wird, außer bei Verschulden der Salzburg AG, keine wie immer geartete Haftung übernommen.
Grundsätzlich dürfen zweirädrige, einsitzige Fahrräder auf der Heckplattform mitgenommen werden. Der Fahrgast hat ausschließlich den für den Fahrradtransport gekennzeichneten Einstieg zu benützen. Er hat sein Fahrrad mit der vorgesehenen Haltevorrichtung zu sichern und so aufzustellen, dass der Fahrgastfluss nicht unnötig beeinträchtigt wird und die Sicherheits- und Meldeeinrichtungen für die Fahrgäste zugänglich bleiben.
Bei Platzmangel bzw. wenn bereits drei Fahrräder vorhanden sind, ist die Mitnahme weiterer Fahrräder nicht zulässig.
Die Mitnahme von Fahrrädern ist in der Zeit von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis Betriebsschluss sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erlaubt.
Ausgeschlossen von der Mitnahme sind gefährliche Gegenstände wie geladene Schusswaffen, leicht entzündbare, ätzende, übel riechende Gegenstände oder Flüssigkeiten, Propangasflaschen, nicht verpackte Sägen, Beile, Glasscheiben usw.
Haustiere (Hunde, Katzen usw.), die ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste befördert werden können, dürfen mitgenommen werden.
Hunde müssen einen beißsicheren Maulkorb tragen.
Tiere, die auf dem Schoß gehalten werden können oder in einem Behältnis untergebracht sind, das die Ausmaße für Handgepäck nicht übersteigt, werden kostenlos befördert.
Polizei- und Blindenhunde werden frei befördert.
Für Schäden, die durch mitgenommene Tiere verursacht werden, haftet der das Tier mitführende Fahrgast.
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände in den Fahrbetriebsmitteln der Salzburg AG sind unverzüglich an das Fahrpersonal abzuliefern.
Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.
Gefundene Gegenstände können dem Besitzer sofort übergeben werden, wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht.
Dem Finder ist auf Verlangen eine Übergabebescheinigung auszufolgen.
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.